Keine Übertragungspflicht an den Arbeitnehmer­erfinder nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach § 16 (2) ArbEG

Möchte ein Arbeitgeber eine auf eine Diensterfindung eingereichte Schutzrechtsanmeldung aufgeben, muss er dies dem Arbeitnehmer und Erfinder und ihm auf dessen Verlangen das Recht übertragen.  Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt (§ 16 Abs. 1 und 2 ArbEG). Wenn der Arbeitnehmer allerdings innerhalb der Frist von drei Monaten die Übertragung des Rechts verlangt, ist der Arbeitgeber auch zur Übertragung des Rechts verpflichtet.  Er darf dann seine Meinung nicht mehr ändern (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - X ZR 215/00. – Drahtinjektionseinrichtung).

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob eine solche Pflicht zur Übertragung auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der von drei Monaten ein entsprechendes Verlangen an ihn richtet und dies verneint.

Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbEG nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbEG normierten Frist äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält (BGH X ZR 61/20 – Zündlanze, Leitsatz).

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