G 1/25 – Weniger Anpassungen der Beschreibung in europäischen Patentverfahren

Anmelder beim Europäischen Patentamt (EPA) müssen die Beschreibung ihrer Patentanmeldungen künftig seltener ändern. Das ergibt sich aus der Entscheidung G 1/25 der Großen Beschwerdekammer, die am 3. September 2026 erlassen und veröffentlicht wurde.

Bisher verlangte das EPA in der Regel, die Beschreibung an die Ansprüche anzupassen, sobald diese geändert worden waren. Passagen, die nicht mehr von den Ansprüchen erfasst waren, mussten gestrichen oder ausdrücklich als nicht zur Erfindung gehörend gekennzeichnet werden. Diese Praxis war unter den großen Patentämtern einzigartig, verursachte im Prüfungsverfahren häufig zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten und war in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern umstritten.

Die Große Beschwerdekammer hat nun klargestellt, dass die Beschreibung nur dann angepasst werden muss, wenn ein Widerspruch zu den Ansprüchen tatsächlich dazu führt, dass ein Erfordernis des Europäischen Patentübereinkommens nicht erfüllt ist, etwa weil echte Zweifel an der Bedeutung eines Anspruchs bestehen. Eine Anpassung allein aus Gründen der formalen Übereinstimmung ist nicht erforderlich. Dies gilt gleichermaßen im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren.

Zugleich hat die Große Beschwerdekammer bestätigt, dass die Beschreibung bei der Auslegung der Ansprüche stets heranzuziehen ist. Für Anmelder und Patentinhaber bleibt eine sorgfältige Abfassung der Beschreibung daher unverzichtbar.

 

Quelle: Entscheidung G 1/25 der Großen Beschwerdekammer
https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/g250001eu1

 

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